3. 3.1. Für die Zuordnung des A-Wegs zu den Strassen im Gemeingebrauch und damit für die Geltung des Parkierungsreglements ist – nebst der Zustimmung der Grundeigentümer – auch eine Widmung erforderlich. Aus der Strassenhoheit ergibt sich die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden zur Widmung, d.h. zur Bestimmung einer öffentlichen Strasse für öffentliche Zwecke im Gemeingebrauch (AGVE 1997, S. 46 mit Hinweis).