Hinweisen). Das Baugesetz verlangt für die Erlaubnis eines gesteigerten Gemeingebrauchs und für eine Verleihung bei Privatstrassen eine ausdrückliche Zustimmung der Eigentümer (vgl. 104 Abs. 2 lit. c und § 105 Abs. 3 lit. d BauG). Insgesamt fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eigentümer des A-Wegs ihre Zustimmung zu einer Widmung des Strassenraums für den Gemeingebrauch erteilt haben. Da auch eine Widmung fehlt (siehe hinten Erw. 3), muss diese Frage indessen nicht abschliessend beurteilt werden. 3. 3.1.