Die Grundeigentümer sind nicht verpflichtet, privatrechtliche Verbote zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte oder zur Verhinderung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu erwirken. Der Umstand, dass die Einwohnergemeinde X. für den A-Weg den Erlass eines richterlichen Fahr- und Parkverbotes nicht ausschliesst, führt im Gegenteil zur Annahme einer fehlenden Widmung und Zustimmung, weil ein solches Verbot auf einer Strasse im Gemeingebrauch unzulässig ist (vgl. Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau /