Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 1994, in: BVR 1995, S. 509 ff.). Das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer oder die (Nicht-) Erkennbarkeit der Eigentumsverhältnisse am A-Weg durch ortsunkundige Verkehrsteilnehmer kann ohnehin nicht den Grundeigentümern zugerechnet werden. Ebenso wenig kann aus einem fehlenden richterlichen Verbot gemäss § 309 ff. ZPO auf eine Zustimmung der Grundeigentümer zur Widmung geschlossen werden. Die Grundeigentümer sind nicht verpflichtet, privatrechtliche Verbote zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte oder zur Verhinderung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu erwirken.