Nach § 99 Abs. 4 BauG gewährt die Gemeinde nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge an den Unterhalt von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen, und die Benennung von Strassen obliegt dem Gemeinderat von Gesetzes wegen (§ 101 Abs. 2 BauG). Das blosse Dulden von Unterhaltsarbeiten und der Namensgebung vermögen die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung der Grundeigentümer zur Widmung nicht zu begründen (vgl. AGVE 1991, S. 306; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 1994, in: BVR 1995, S. 509 ff.).