Die Reinigung und der Winterdienst einer Strasse durch die Gemeinde und die Benennung einer Strasse können daher höchstens Indizien für die Widmung einer Strasse zum Gemeingebrauch durch die Gemeindeorgane bilden (siehe hinten Erw. 3), aber keine konkludente Zustimmung der Grundeigentümer zur Zweckänderung einer Privatstrasse begründen. Nach § 99 Abs. 4 BauG gewährt die Gemeinde nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge an den Unterhalt von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen, und die Benennung von Strassen obliegt dem Gemeinderat von Gesetzes wegen (§ 101 Abs. 2 BauG).