nis eine Wegservitut zugunsten der Öffentlichkeit in Frage steht (AGVE 1991, S. 306; Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 3b). Ein Vertrag über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit erfordert Schriftlichkeit (Art. 732 ZGB), und nach einem Teil der Lehre ist die Schriftform auch für öffentlich-rechtliche Verträge erforderlich (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 34 Rz. 3). Die Reinigung und der Winterdienst einer Strasse durch die Gemeinde und die Benennung einer Strasse können daher höchstens Indizien für die Widmung einer Strasse zum Gemeingebrauch durch die Gemeindeorgane bilden (siehe hinten Erw.