Die Gebühren- und Bewilligungspflicht stellt einen Eingriff in die in Art. 26 Abs. 1 BV verankerte Eigentumsgarantie dar. Ein stillschweigendes Verhalten der Grundeigentümer darf nicht leichthin als Zustimmung zu einer Widmung ausgelegt werden, zumal im Ergeb- 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 145