Das fehlende richterliche Verbot beim A-Weg sei eben nicht nur ein formales Kriterium. Ob der A-Weg der Öffentlichkeit diene oder nicht, sei der Strasse nicht anzusehen. 2.4. Die Zustimmung der Grundeigentümer zur Widmung gemäss § 80 BauG kann ausdrücklich, etwa durch Abschluss eines Vertrages oder durch formlose Zustimmung, erfolgen (AGVE 1997, S. 46 f.; Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2350; Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 3b) Der Beschwerdegegner ist Grundeigentümer eines Strassenabschnitts auf dem A-Weg, welcher ausschliesslich im Privateigentum steht. Die Gebühren- und Bewilligungspflicht stellt einen Eingriff in die in Art.