Die Argumentation des Beschwerdegegners sei auch widersprüchlich: Einerseits verweise er auf das Sackgassensignal, welches keine Ausschreibung benötige, als für alle Verkehrsteilnehmer klare Charakterisierung des Strassenzuges und andererseits auf die fehlende Widmung zum Gemeingebrauch und Dienstbarkeit. Die Widmung und die Dienstbarkeit seien für die Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar bzw. erkennbar. Die Vorinstanz habe sich mit der fehlenden Erkennbarkeit des A- Wegs als Privatstrasse für die Verkehrsteilnehmer nicht auseinandergesetzt. Das fehlende richterliche Verbot beim A-Weg sei eben nicht nur ein formales Kriterium.