2.3. Die Einwohnergemeinde X. macht geltend, der A-Weg sei durch stillschweigende Zustimmung der Grundeigentümer dem Gemeingebrauch gewidmet. Sie betrachte den A-Weg als Strasse, welche dem öffentlichen Verkehr offen stehe. Die Strasse sei nicht namenlos, sondern als A-Weg bezeichnet. Die Gemeinde sei zudem für die Reinigung und den Winterdienst zuständig. Ob der A-Weg als Sackgasse ausgebildet sei oder nicht, stelle kein Kriterium für oder gegen eine Widmung zum Gemeingebrauch dar. Die Argumentation des Beschwerdegegners sei auch widersprüchlich: