AGVE 1997, S. 46 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 3. Januar 2007 zutreffend ausgeführt, dass der A-Weg Privateigentum der Anstösser ist und die Gemeinde X. über keine beschränkten dinglichen Rechte verfügt. Zudem besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass der A-Weg weder durch eine vertragliche Vereinbarung mit den Grundeigentümern noch durch Enteignung dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht wurde. Die Strasse wurde nach den unbestrittenen Aussagen des Beschwerdegegners um die Jahre 1975/1976 von den damaligen 144 Verwaltungsgericht 2008