Das Gemeinwesen darf hoheitliche Anordnungen wie eine Widmung grundsätzlich nur dann und insoweit treffen, als es über ein entsprechende zivil- oder öffentlich-rechtliche Verfügungsmacht verfügt (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 116 B III, S. 817). Während die Verfügungsmacht bei öffentlichen Sachen durch die Eigentumszuständigkeit des Gemeinwesens begründet ist, setzt die Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch die Zustimmung des Eigentümers oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung voraus (§ 80 Abs. 1 BauG; Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2350; AGVE 1997, S. 46 f.).