§ 2 Reglement nimmt denn auch ausdrücklich auf die Widmung einer Privatstrasse Bezug. Das Gemeinwesen darf hoheitliche Anordnungen wie eine Widmung grundsätzlich nur dann und insoweit treffen, als es über ein entsprechende zivil- oder öffentlich-rechtliche Verfügungsmacht verfügt (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 116 B III, S. 817).