Als öffentliche Strassen gelten im Baugesetz neben den Strassen im Eigentum des Gemeinwesen (öffentliche Sachen) auch Strassen im privaten Eigentum, sofern sie dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind (§ 80 Abs. 1 BauG). Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, ist unter Zugänglichmachen die Widmung einer Strasse für den Gemeingebrauch zu verstehen, nachdem in § 80 BauG die Regelung aus dem alten Baugesetz vom 2. Februar 1971 übernommen wurde (vgl. 11 Abs. 1 aBauG; Zimmerlin, a.a.O., § 11 N 2). § 2 Reglement nimmt denn auch ausdrücklich auf die Widmung einer Privatstrasse Bezug.