über den Gemeingebrauch gemäss § 102 Abs. 1 BauG hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse u.a. bei unverhältnismässiger Beanspruchung, durch Intensität, Regelmässigkeit und Dauer der Verkehrs vor (§ 44 Abs.1 lit. c ABauV). Die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an einer Strasse sind für den Geltungsbereich der Bestimmungen über die öffentlichen Strassen im Baugesetz nicht massgeblich. Als öffentliche Strassen gelten im Baugesetz neben den Strassen im Eigentum des Gemeinwesen (öffentliche Sachen) auch Strassen im privaten Eigentum, sofern sie dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind (§ 80 Abs. 1 BauG).