Tobias Jaag, Gebührenpflichtiges Parkieren auf öffentlichem Grund, AJP 2/1994, S. 184 mit Hinweis) einer formellen gesetzlichen Grundlage (Schaffhauser, a.a.O., Rz. 75 und 81). Die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Bewilligungspflicht und von Benutzungsgebühren für das Dauerparkieren bildet § 103 Abs. 3 BauG. Danach kann die Gemeinde das dauernde Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund von einer Bewilligung abhängig machen (Satz 1) und für das zeitlich begrenzte Abstellen Gebühren festsetzen (Satz 2). Gemäss § 44 ABauV liegt eine 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 143