Eine solche Anordnung über das Parkieren stellt eine funktionale Verkehrsbeschränkung dar und erschöpft sich in der zeitlichen Festlegung und örtlichen Ausdehnung einer Parkerlaubnis sowie der entsprechenden Signalisation. Für die Erhebung einer Parkgebühr für das nächtliche Dauerparkieren bieten das SVG und die VRV hingegen keine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Gebührenerhebung für den gesteigerten Gemeingebrauch bedarf im Unterschied zu den sog. Kontrollgebühren (vgl. hiezu BGE 122 I 279 Erw. 2d; Tobias Jaag, Gebührenpflichtiges Parkieren auf öffentlichem Grund, AJP 2/1994, S. 184 mit Hinweis) einer formellen gesetzlichen Grundlage (Schaffhauser, a.a.O., Rz.