Die Regelungskompetenz des Kantons und der Gemeinden auf der Grundlage des Strassenverkehrsrechts erfasst die funktionalen Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG auf den öffentlichen Verkehrsflächen unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnissen (vgl. § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts vom 6. März 1984 [SAR 991.100]). Das Parkieren über Nacht auf öffentlichen Strassen stellt in der Regel gesteigerten Gemeingebrauch dar, weil die öffentliche Strasse nicht zum langfristigen Parkieren bestimmt ist und es andere Personen an der Nutzung wesentlich hindert (vgl. hiezu BGE 122 I 279 Erw. 2b mit Hinweisen; 89 I 533 Erw.