AGVE 1991, S. 306 f.). Der Strassenbegriff des SVG umfasst damit die rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Strassen und deckt sich nicht mit dem Begriff der öffentlichen Strassen im Gemeingebrauch nach der öffentlich-rechtlichen Terminologie (BGE vom 3. November 2006 [2A.194/2006], Erw. 2 mit Hinweisen). Für den Begriff der Öffentlichkeit im Strassenverkehrsrecht ist daher nicht massgebend, ob eine Verkehrsfläche dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, sondern lediglich, ob sich ein solcher tatsächlich an ihr herausgebildet hat (vgl. 142 Verwaltungsgericht 2008