Öffentliche Strassen sind die von den Verkehrsteilnehmern benutzten Verkehrsflächen, welche nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV). Das SVG regelt den Gemeingebrauch von öffentlichen Verkehrsflächen, also die grundsätzlich jedermann offenstehende und voraussetzungslose Benutzung der öffentlichen Strassen, die alle andern oder zumindest eine unbestimmte Vielzahl anderer Personen am gleichen Gebrauch nicht wesentlich hindert und im Rahmen des Gewohnten bleibt (vgl. auch § 102 BauG; AGVE 1991, S. 306 f.).