Zudem bringt sie vor, der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Januar 2007 unterlaufe die in § 55 BauG verankerte Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen und verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. 2. 2.1. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Öffentliche Strassen sind die von den Verkehrsteilnehmern benutzten Verkehrsflächen, welche nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV).