1.3. Die Einwohnergemeinde X. macht im Wesentlichen geltend, die Bewilligungs- und Gebührenpflicht sei unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnissen durch die Regelungskompetenzen der Gemeinden nach den Bestimmungen des SVG begründet. Der A- Weg sei zudem eine dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstrasse, weshalb das mehrmalige Abstellen des Fahrzeugs durch den Beschwerdegegner in den sachlichen Anwendungsbereich des Reglements falle. Zudem bringt sie vor, der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Januar 2007 unterlaufe die in § 55 BauG verankerte Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen und verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV.