Die Pflicht zur Bezahlung der Gebühr trifft dabei den Besitzer des Motorfahrzeugs, wobei es sich um den Halter des Fahrzeugs oder um eine Person handeln kann, welcher das Fahrzeug zur selbständigen Benutzung während längerer Zeit überlassen worden ist (§ 2 Abs. 2 Reglement). 1.2. (…) 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 141 Streitig ist lediglich der sachliche Geltungsbereich des Reglements, d.h. die Anwendbarkeit des Reglements auf Dauerparkierende auf dem A-Weg.