Unter die Bewilligungs- und Gebührenpflicht fällt gemäss § 7 des Reglements, wer sein Fahrzeug in der Zeit von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr zweimal in der Woche auf öffentlichem Grund abstellt. Als öffentlicher Grund gelten öffentliche und private Strassen und Plätze, welche dem Gemeingebrauch gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Reglement). Die Pflicht zur Bezahlung der Gebühr trifft dabei den Besitzer des Motorfahrzeugs, wobei es sich um den Halter des Fahrzeugs oder um eine Person handeln kann, welcher das Fahrzeug zur selbständigen Benutzung während längerer Zeit überlassen worden ist (§ 2 Abs. 2 Reglement).