Diese Rechtslage besteht unabhängig vom Grund der Rückweisung. Bei ihrem erneuten Entscheid hatte die Vorinstanz alle bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen, selbst wenn sie im Verlaufe eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäss § 53 VRPG ins Recht gelegt wurden (vgl. Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 20 N 42). Dieser Grundsatz gilt gleichermassen für alle Beschwerdeführer, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst.