mittel nicht eingegangen ist, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Zum Vorbringen der Vorinstanz, wonach es nicht angehe, dass der Beschwerdeführer über den Umweg eines Verwaltungsgerichtsverfahrens eine unterlassene, aber zumutbare Mitwirkung nachholen könne, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Rückweisung durch das Verwaltungsgericht bewirkt, dass das Verfahren in den Zustand vor Erlass des aufgehobenen Entscheids zurückversetzt wird. Diese Rechtslage besteht unabhängig vom Grund der Rückweisung.