Aus den Erwägungen 3. 3.1. (…) 3.2. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtsverfahren WBE.2006.391 die Steuererklärung 2005 sowie die definitive Steuerveranlagung 2005 eingereicht. Im Gegensatz zum Entscheid vom 3. Oktober 2006 standen dem DFR im Zeitpunkt seines Entscheids vom 24. Oktober 2007 somit Unterlagen zur persönlichen Vermögenssituation des Beschwerdeführers zur Verfügung.