Ein eigenes Interesse des Gemeinderats als Behörde ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht (vgl. AGVE 1989, S. 307 f.). Hingegen handelt der Gemeinderat für die Einwohnergemeinde X. als verpflichtete Wohnsitzgemeinde i.S.v. § 6 Abs. 1 SPG. Letztere hat am Ausgang des Beschwerdeverfahrens ein schutzwürdiges eigenes Interesse, weil die vorgetragenen Rügen zu einem für sie günstigeren Verfahrensausgang führen könnten (AGVE 1990, S. 329 mit Hinweisen). Sie ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. zum Ganzen: AGVE 1991, S. 363).