2. Die als Vorinstanz am Verfahren beteiligte Behörde kann nur dann Beschwerde führen, wenn sie ein eigenes Interesse hat oder ihr die Beschwerdebefugnis durch besondere Bestimmungen verliehen worden ist (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 38 Abs. 2 VRPG; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 205). Ein eigenes Interesse des Gemeinderats als Behörde ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht (vgl. AGVE 1989, S. 307 f.).