2008 Verwaltungsrechtspflege 303 3.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Verwaltungs- gericht auf die vorliegende Beschwerde gegen den prozessleitenden Entscheid der Vorinstanz nicht eintreten darf. 54 Beschwerdelegitimation. - Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Sozialhilfesachen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Juni 2008 in Sachen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Aarau (WBE.2008.79). Aus den Erwägungen 2. Die als Vorinstanz am Verfahren beteiligte Behörde kann nur dann Beschwerde führen, wenn sie ein eigenes Interesse hat oder ihr die Beschwerdebefugnis durch besondere Bestimmungen verliehen worden ist (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 38 Abs. 2 VRPG; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 205). Ein eigenes Interesse des Gemeinderats als Behörde ist nicht er- sichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht (vgl. AGVE 1989, S. 307 f.). Hingegen handelt der Gemeinderat für die Einwohnergemeinde X. als verpflichtete Wohnsitzgemeinde i.S.v. § 6 Abs. 1 SPG. Letztere hat am Ausgang des Beschwerdeverfahrens ein schutzwürdiges eigenes Interesse, weil die vorgetragenen Rügen zu einem für sie günstigeren Verfahrensausgang führen könnten (AGVE 1990, S. 329 mit Hinweisen). Sie ist damit zur Beschwerde- führung legitimiert (vgl. zum Ganzen: AGVE 1991, S. 363). 55 Noven im Rückweisungsverfahren. - Eine Rückweisung bewirkt, dass das Verfahren in den Zustand vor Erlass des aufgehobenen Entscheids zurückversetzt wird. 304 Verwaltungsgericht 2008 - In einem Rückweisungsverfahren hat die Instanz, an welche das Ver- fahren zurückgewiesen wird, gestützt auf den Untersuchungsgrund- satz alle bis zum Zeitpunkt ihres erneuten Entscheids eingegangenen Beweismittel zu berücksichtigen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. Juni 2008 in Sachen H.W. gegen das Departement Finanzen und Ressourcen (WBE.2007.359). Aus den Erwägungen 3. 3.1. (…) 3.2. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsge- richtsverfahren WBE.2006.391 die Steuererklärung 2005 sowie die definitive Steuerveranlagung 2005 eingereicht. Im Gegensatz zum Entscheid vom 3. Oktober 2006 standen dem DFR im Zeitpunkt sei- nes Entscheids vom 24. Oktober 2007 somit Unterlagen zur persönli- chen Vermögenssituation des Beschwerdeführers zur Verfügung. Diese Beweismittel hatte die Vorinstanz gestützt auf den Untersu- chungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) in ihrem Entscheid zu berück- sichtigen, zumal im Verfahren betreffend Steuererlass kein Noven- verbot gilt (Andreas Schorno / Bernhard Meier, in: Marianne Klöti- Weber / Dave Siegrist / Dieter Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, Band 2, 2. Auflage, Muri/Bern 2004, § 231 N 2 und 8; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollver- fahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 39 N 45 ff.), wie dies im Verfahren der Ermessensveranlagung der Fall ist (vgl. § 194 Abs. 2 StG; Martin Plüss, in: Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, a.a.O., § 194 N 5 ff.). Das verspätete Vorbringen von Beweismitteln kann im Kostenpunkt, nicht aber im materiellen Entscheid berücksichtigt werden (Merker, a.a.O., § 39 N 45). Indem die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis- 2008 Verwaltungsrechtspflege 305 mittel nicht eingegangen ist, hat sie das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt. Zum Vorbringen der Vorinstanz, wonach es nicht angehe, dass der Beschwerdeführer über den Umweg eines Verwaltungsgerichts- verfahrens eine unterlassene, aber zumutbare Mitwirkung nachholen könne, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Rückweisung durch das Verwaltungsgericht bewirkt, dass das Verfahren in den Zustand vor Erlass des aufgehobenen Entscheids zurückversetzt wird. Diese Rechtslage besteht unabhängig vom Grund der Rückweisung. Bei ih- rem erneuten Entscheid hatte die Vorinstanz alle bis zu diesem Zeit- punkt eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen, selbst wenn sie im Verlaufe eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäss § 53 VRPG ins Recht gelegt wurden (vgl. Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 20 N 42). Dieser Grundsatz gilt gleichermassen für alle Beschwerdefüh- rer, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er gegen das Rechts- gleichheitsgebot verstösst. 56 Immissionsbeschwerde. - Die Beschwerdelegitimation fehlt, wenn der Lärm einer bestehenden Anlage deutlich unter dem Planungswert liegt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. August 2008 in Sachen K. und F. gegen IG Schützen Gippingen (WBE.2007.267). Sachverhalt Die Beschwerdegegnerinnen betreiben in der Gemeinde Gip- pingen einen Pistolenschiessstand. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen Immissionen, die mit dem Betrieb dieser Anlage verbun- den sind.