Die Distanz zwischen dem Wohnort L. und dem Arbeitsort F. sei zu gross, um über Mittag nach Hause zurückzukehren. Als Beweis legen sie ein Schreiben dieser Firma vom 12. November 2007 (im Folgenden: Bestätigung S.) bei, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer 1 im Laufe des Jahres 2004 mindestens während 200 Tagen für die Firma entweder im Büro in F. oder unterwegs auf den Objekten und Baustellen in der ganzen Schweiz gearbeitet habe. In der Beschwerde wird ferner betont, dass der Beschwerdeführer 1 einen Grossteil seines Umsatzes mit der Firma S. AG erzielt habe.