Sobald die geltend gemachten Spesen den üblichen Rahmen sprengen, kann auf den Nachweis nicht verzichtet werden. Die Pauschalierung darf nicht so weit gehen, dass sich der Steuerpflichtige dadurch vom zumutbaren Spesennachweis befreit (VGE II/96 vom 18. Dezember 2003 [BE.2003. 00349], S. 4 f.). 80 Verwaltungsgericht 2008