1.2. Nach der allgemeinen Regel trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (AGVE 1992, S. 228). Dies trifft somit auch auf die Gewinnungskosten zu (VGE II/83 vom 12. November 2001 [BE.2000.00242], S. 4). Nachzuweisen ist primär die Tatsache, dass die Aufwendungen tatsächlich erbracht wurden, im Weiteren aber auch deren geschäfts- oder berufsmässige Begründetheit (vgl. VGE II/97 vom 7. Dezember 2004 [BE.2004.00071], S. 7; Markus Reich/Marina Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a [DBG], Basel/Genf/München 2000, Art. 27 N 39). Da, wo nach aller Erfahrung gewisse Gewinnungskosten glaub-