1. 1.1. Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten, auch Gewinnungskosten genannt, bei selbständiger Erwerbstätigkeit von den steuerbaren Einkünften abgezogen. Ob diese Kosten durch zweckmässigeres oder sparsameres Handeln seitens des Steuerpflichtigen hätten vermieden werden können, ist irrelevant (Philip Funk, in: Kommentar zum Aargauer Steu- 2008 Kantonale Steuern 79