I. 1. (…) 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2007 vor, die Vorinstanz hätte auf die vorliegende Beurteilung aufgrund mangelnder örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten dürfen. Der Aargau als Registerkanton wäre vorliegend nur zu einer disziplinarischen Beurteilung befugt, wenn es um einen Vorfall ginge, welcher sich vor einer eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zugetragen hätte und eine entsprechende Meldung erfolgt wäre. In diesem Fall gehe es indes unbestrittenermassen um eine Tätigkeit ausserhalb des Anwaltsmonopols, welche zudem vor keiner Gerichts- oder Verwaltungsbehörde stattgefunden habe. Im