Die Beschlagnahme gemäss Art. 31 WG setzt nicht die Begehung eines Deliktes voraus. Es spielt daher keine Rolle, ob mit diesem Schreiben tatsächlich der Tatbestand der Drohung bzw. Nötigung erfüllt ist oder der Adressat Strafanzeige erhoben hat bzw. sich tatsächlich bedroht fühlte. Aus diesen Gründen haben die Kantonspolizei und die Vorinstanz die Voraussetzungen einer präventiven Beschlagnahmung zu Recht bejaht. 1.4.2. Ob der Beschwerdeführer sich über eine hohe Belastbarkeit sowie die Fähigkeit, Verantwortung zu tragen, ausweisen kann, muss und kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht beurteilt werden.