Seine Ausführungen betreffend Aufforderung zur Selbstjustiz und Berufung auf Notwehr und Notstand sind unmissverständlich formuliert. Dem Beschwerdeführer wurde in den Zivilurteilen die Rechtslage und auch das Vorgehen zur Durchsetzung seiner behaupteten Forderungen dargelegt. Auch aus der Vorgeschichte konnte daher eine irrationale Reaktion des Beschwerdeführers auf die vermeintlich ungerechte Behandlung durch systematische Fehlurteile gegen ihn nicht völlig ausgeschlossen werden. Solche Gefühlslagen können Anlass zur Annahme geben, dass es tatsächlich zur Selbstjustiz mit Waffengewalt kommen kann. Die Beschlagnahme gemäss Art.