zur Selbstjustiz greifen könnte und dabei auch vor deliktischen Handlungen nicht zurückschreckt. Die Gefahr, dass er Straftaten unter Einsatz von Waffengewalt begehen könnte, war damit nicht auszuschliessen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der im Entscheid des Regierungsrates dargelegte Sachverhalt beschränke sich im Wesentlichen auf aus dem Zusammenhang gezogene Formulierungen und Passagen seiner Eingabe vom 12. April 2007, trifft nicht zu. Seine Ausführungen betreffend Aufforderung zur Selbstjustiz und Berufung auf Notwehr und Notstand sind unmissverständlich formuliert.