Mit dem Hinweis auf Notwehr bzw. Notstand werden strafrechtliche Handlungen gerechtfertigt. Die Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. April 2007 an den Vorsteher DVI zeigen deutlich, dass sich der Beschwerdeführer bei der Durchsetzung seiner vermeintlichen Rechte gegenüber seiner früheren Lebenspartnerin nicht nur als ungerecht behandelt fühlt, sondern sich als Opfer behördenübergreifender und systematisch gefällter Fehlurteile sieht. Ohne behördliche Abhilfe dieser Missstände fühlt und erklärte er sich zudem zur Selbstjustiz berechtigt. Diese Erklärungen können damit nicht als blosse Meinungsäusserung verstanden werden.