Aufgrund dieser Vorkommnisse hätten die Erklärungen des Beschwerdeführers nicht als Meinungsäusserung aufgefasst werden können, immerhin habe er mit der Drohung der Selbstjustiz ganz konkret Straftaten in Aussicht gestellt. Aufgrund seines Umgangs mit Behörden sowie seiner Ausbildung und beruflichen Stellung habe sodann nicht einfach von einer unerheblichen Unbedachtheit oder "Unbedarftheit im Sprachgebrauch" ausgegangen werden können. 1.3. (…) 1.4. 1.4.1. Die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. April 2007 an den Vorsteher DVI verwendete Formulierung "Sollte eine solche [Antwort auf sein Gesuch um Gewährung eines Rechtsbeistandes]