befindlichen Waffen eine Verzweiflungstat begehen könnte. Die Häufung bzw. Zunahme entsprechender Vorkommnisse in den letzten Jahren, insbesondere auch der Vorfall im zugerischen Parlament im Herbst 2001, habe zu einer Sensibilisierung der Behörden geführt. Aufgrund dieser Vorkommnisse hätten die Erklärungen des Beschwerdeführers nicht als Meinungsäusserung aufgefasst werden können, immerhin habe er mit der Drohung der Selbstjustiz ganz konkret Straftaten in Aussicht gestellt.