VGE IV/13 vom 15. März 2007 [WBE.2006.75], S. 7; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2000, S. 163). 1.2. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 6. August 2007 ordnete die Kantonspolizei an, dass die sichergestellten Gegenstände (Waffen und Munition) bis zum Abschluss der Prüfung einer definitiven Beschlagnahme bei der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, eingelagert bleiben. Zur Begründung wurden die Hinderungsgründe von Art. 31 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG sowie die Drohung mit Selbstjustiz angeführt.