Das Gesetz stellt für den Träger verbotener Waffen, für Unmündige und Entmündigte die unumstossbare Vermutung auf, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Abgesehen von diesen unproblematischen Fällen wird man eine Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Anhaltspunkte dafür etwa bei Betrunkenen, Geisteskranken sowie suizidgeneigten Personen regelmässig bejahen müssen.