ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt (Art. 31 Abs. 1 lit. b WG) oder Waffen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a). An den Nachweis der von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr für sich oder für Dritte (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, weil die Beschlagnahmung präventiven Charakter hat. Immerhin muss aber ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlagnahmung die Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung gefährdet wäre. Das Gesetz stellt für den Träger verbotener Waffen, für Unmündige und Entmündigte die unumstossbare Vermutung auf, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.