1. (…) 1.1. (…) Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, bei der ein Hintergrundsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein solcher liegt unter anderem bei Personen vor, welche entweder zur Annahme Anlass gegeben haben, dass sie sich selbst oder Dritte gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit.