Die mit dem Formerfordernis bezweckte Rechtssicherheit und die Schaffung klarer Verhältnisse für das Beschwerdeverfahren sind damit gewährleistet. (…). Das aus dem Rechtsverweigerungsverbot bzw. dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 und 2008 Verwaltungsrechtspflege 297