Ein Zusammenhang dieser Eingabe zur Beschwerde ist damit erstellt (siehe oben Erw. 2.1). Zwar fehlt die formale Unterschrift unter dem Beschwerdetext, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, die unterzeichnete Kopie einzureichen. Indessen kann über die Identität des Beschwerdeführers ebenso wenig Zweifel bestehen wie über seinen Willen, die Beschwerdeanträge und ihre Begründung in der Beschwerdeschrift aufrecht zu halten. Die mit dem Formerfordernis bezweckte Rechtssicherheit und die Schaffung klarer Verhältnisse für das Beschwerdeverfahren sind damit gewährleistet.