In seiner Eingabe vom 11. Oktober 2007 hat es der Beschwerdeführer unterlassen, eine unterzeichnete Kopie der Beschwerdeschrift nachzureichen. Indessen hat er die von der Vorinstanz mit gleicher Verfügung verlangten Unterlagen eingereicht und das Begleitschreiben zu dieser Eingabe unterzeichnet. Diese Unterschrift nimmt Bezug auf die Verfügung vom 13. September 2007 und damit auf das Beschwerdeverfahren, welches mit der Beschwerde vom 12. September 2007 eingeleitet wurde. Ein Zusammenhang dieser Eingabe zur Beschwerde ist damit erstellt (siehe oben Erw.