2.2. Genügt die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen nicht, ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung (§ 39 Abs. 3 VRPG). 2.3. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 12. September 2007 nicht unterzeichnet. Die Vorinstanz hat daher zu Recht in Anwendung von § 39 VRPG dem Beschwerdeführer eine Nachfrist angesetzt. In seiner Eingabe vom 11. Oktober 2007 hat es der Beschwerdeführer unterlassen, eine unterzeichnete Kopie der Beschwerdeschrift nachzureichen.